Was passiert mit meinem Tier, wenn mir etwas passiert? Diese Frage spielt natürlich bei plötzlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen eine Rolle, aber ganz besonders dann, wenn der Tierhalter plötzlich stirbt.
Wenn es keine Regelungen für den Todesfall gibt, zählt das Tier zur Erbmasse und gehört den Erben oder der Erbengemeinschaft. Wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Erben gibt, dann erbt in der Regel der Staat. Daher ist es sinnvoll, in einem Testament zu regeln, was mit dem geliebten Tier passieren soll. Dafür gibt es zwei Wege:
„Wichtig ist, dass ein Testament rechtswirksam verfasst ist. So stehen nach dem BGB zwei Formen der Errichtung zur Verfügung: das private handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Das private Testament muss vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Auch die Datums- und Ortsangabe sollten enthalten sein. Es sollte gut lesbar sein und auch problemlos gefunden werden können“ (Ann-Kathrin Fries, für TASSO tätige Juristin)
Hier empfiehlt es sich, das Testament bei der Bundesnotarkammer in Berlin zu hinterlegen. Alternativ kann man ein notariell beglaubigtes Testament erstellen lassen, was sinnvoll ist, wenn unter den Erben mit Streit zu rechnen ist.
Im Testament kann neben der Person, die das Tier im Todesfall erhalten soll, auch eine regelmäßige oder einmalige Geldsumme zur Versorgung des Tieres festgelegt werden.
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